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Satzung

RE-TURN FORUM FÜR RESTRUKTURIERUNG UND TURNAROUND MANAGEMENT 
Palais Collalto
Am Hof 13/Stiege 2/DG
A-1010 Wien
Tel. +43/(0)664 12 77 565 
Email: office(at)restrukturierung.at

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich  

(1) Der Verein führt den Namen "Forum für Unternehmensrestrukturierung und Turnaround-Management ("Re-Turn")".  
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit über das ganze Gebiet der Republik Österreich.  
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
(4) Sämtliche Mitglieder erteilen schon heute ihre ausdrückliche Zustimmung, dass nach ihrem Ausscheiden der Name des Vereines teilweise oder zur Gänze unverändert fortgeführt werden kann.
(5) Die Errichtung von Zweigvereinen ist gestattet.    

§2 Zweck und Aufgaben

 (1) Der Verein ist eine Plattform für Experten zur Behandlung der Fragen auf den Gebieten von unternehmerischen Veränderungs- und Restrukturierungsprozessen, insbesondere in den Bereichen Restrukturierung, Sanierung, Turnaround-Management, Insolvenz, Unternehmensliquidation, Unternehmenserneuerung, schrumpfende Branchen, Kreditmanagement, Nachfolgeproblematik und Änderung der Rahmenbedingungen.
(2) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt insbesondere:
(a) die Verbesserung der wirtschaftlichen Erfolgsaussichten bei der Bewältigung von Unternehmenskrisen,
(b) die Festlegung und Anhebung der Qualitätsstandards bei Restrukturierungen, Sanierungen, Turnarounds von österreichischen Unternehmen und der dabei involvierten Personen,
(c) die Förderung des Erfahrungsaustausches unter den Mitgliedern sowie der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit den in Abs 1 genannten Themenkomplexen,
(d) die Förderung der Wahrnehmung gemeinsamer Interessen der Mitglieder,
(e) die Förderung von Kooperationen unter den Mitgliedern.

§ 3 Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszwecks

(1) Zur Verwirklichung der in § 2 näher umschriebenen Vereinszwecke sind insbesondere nachstehende Tätigkeiten des Vereins vorgesehen:
(a) Bereitstellung eines disziplinübergreifenden Forums für Erfahrungsaustausch und den Ausbau von Kontakten unter Experten auf den in § 2 Abs 1 genannten Gebieten,
(b) Aufbau und Weiterentwicklung von Expertenwissen durch berufsbegleitende Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Durchführung von Schulungen, Seminaren und Vorträgen sowie Etablierung eines Zertifizierungsprogrammes für Restrukturierungs-/Turnaround-Professionals sowie Erstellung, Führung und Veröffentlichung einer Liste der zertifizierten Personen,
(c) Initiativen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Restrukturierungen,
(d) Schaffung gemeinnütziger Einrichtungen im Rahmen der aufgezeigten Zwecke,
(e) Vorbereitung gemeinsamer (auch elektronischer) Publikationen, Präsentationen und Studien durch die Mitglieder,
(f) breite Kommunikation bezüglich der Chancen für positive Krisenbewältigung ("Krise als Chance") in der Öffentlichkeit sowie des allgemeinen Bewusstseins für die Erkennung von Unternehmenskrisen unter den österreichischen Betriebsinhabern,
(g) Veranstaltung von Kongressen, Symposien und anderen Schwerpunktveranstaltungen zu ausgewählten Themen im Zusammenhang mit Restrukturierung,
(h) Zusammenarbeit mit wissenschaftlichen Institutionen und gesetzlichen Interessenvertretungen aller Art.

§ 4 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in Abs 3 genannten gemeinnützigen Zwecke. Seine Tätigkeiten sind nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet. Der Verein hat seine Aufgaben gem § 3 nach den Kriterien der Gemeinnützigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen.
(2) Die Mittel des Vereins sowie allfällige Gewinne sind ausschließlich in Verfolgung der Zwecke gem § 2 verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf auch keine andere Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein verfolgt im Sinne des Abs (1) folgende gemeinnützige Zwecke:
(a) Berufsausbildung und -fortbildung;
(b) Wissenschaft und Forschung sowie die praktische Anwendung der gewonnenen Erkenntnisse;
(c) Strukturförderung zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen auf dem Gebiet der Republik Österreich.
(4) Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder, falls dies gegeben ist, nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten, der nach dem Wert der Leistung zum Zeitpunkt der Einlage zu berechnen ist.

§ 5 Aufbringung der finanziellen Mittel Die für die Verwirklichung der gemeinnützigen Vereinszwecke gem § 2 erforderlichen finanziellen Mittel des Vereins sollen aufgebracht werden durch:
(a) Aufnahmegebühren,
(b) Mitgliedsbeiträge,
(c) Einnahmen und Erträgnissen aus Veranstaltungen und sonstigen Projekten,
(d) Spenden und Zuwendungen aller Art.

§ 6 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in einfache, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Einfache Mitglieder sind jene natürlichen Personen, die ein Interesse an den Fragestellungen der Restrukturierung bzw des Turnarounds haben und sich für die Ziele des Vereins einsetzen.
(3) Fördernde Mitglieder sind jene natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die den Verein vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages erheblich fördern bzw zur Erreichung von Vereinszielen erheblich beitragen.
(4) Ehrenmitglieder sind jene natürlichen Personen, die hiezu von dem Verein wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 6.1 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Einfache Mitglieder des Vereins können natürliche Personen sein, die aus den Berufsgruppen bzw Bereichen Wirtschaftstreuhänder, Restrukturierungsmanager, Unternehmensberater, Bänker, Investoren und  Rechtsanwälte stammen. Einfache Mitglieder sollen mit dem Thema Restrukturierung befasst sein, über ausreichende Erfahrungen auf den Gebieten der unternehmerischen Restrukturierungs- und Veränderungsprozesse verfügen und  aufgrund ihrer Persönlichkeit für den Verein einen aktiven und positiven Beitrag leisten können.  Ihre bisherige berufliche Tätigkeit muss im Einklang mit den Standards des Vereins stehen.     
(2) Über die Aufnahme von einfachen und fördernden Mitgliedern entscheidet auf Vorschlag von mindestens drei ordentlichen Mitgliedern der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Entscheidung des Vorstands ist endgültig.  
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.  
(4) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam.    

§7 Beendigung der Mitgliedschaft  
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:            
(a) Tod (bei natürlichen Personen) bzw Verlust der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften),            
(b) freiwilligen Austritt,            
(c) Ausschluss,            
(d) Insolvenz.  
(2) Der freiwillige Austritt ist dem Vorstand spätestens ein Monat vor Ablauf des Vereinsjahres (§ 5) schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige verspätet, ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam. Bis dahin bleibt das Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der für das gesamte Kalenderjahr, in dem der Austritt erklärt wird, anfallende Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe zu leisten bzw kann nicht anteilig zurückgefordert werden.  
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses sowie unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen seiner Verpflichtung zur Bezahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages nicht nachgekommen ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des jeweils fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hievon unberührt.  
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand aus wichtigem Grund verfügt werden, etwa wegen Verletzung der Statuten, sonstiger Vereinsinteressen und Mitgliedspflichten, wegen Gefährdung des Vereinsansehens, unehrenhaften Verhaltens oder wegen Nichtunterwerfung unter die Schlichtungseinrichtung. Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht zu, die Schlichtungseinrichtung binnen 30 Tagen ab Absendung des Ausschluss-Schreibens an die von diesem zuletzt bekannt gegebene Adresse mit seinem Ausschluss zu befassen.    

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder  
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, unter den vom Vorstand vorgegebenen Bedingungen an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Dienstleistungen des Vereins im Sinne des Vereinszwecks zu beanspruchen. Über die Art und den Umfang der Beanspruchung - allenfalls unterteilt nach Art der Mitgliedschaft - entscheidet der Vorstand.  
(2) Einfache Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Fördernde Mitglieder besitzen das aktive Wahlrecht. Ist das Mitglied eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, gelten diese Bestimmungen sinngemäß für ihre Organwalter.  
(3) Die Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Vereins zu fördern und das Ansehen des Vereines voll zu wahren. Sie haben  die Vereinsstatuten sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie haben die Verpflichtungen gegenüber dem Verein, insbesondere zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, zu erfüllen.  
(4) Auf Verlangen ist jedem einfachen Vereinsmitglied vom Vorstand eine Kopie der Vereinsstatuten auszufolgen. Jedes einfache Mitglied hat das Recht auf Einsicht in das vom Vorstand zu führende Mitgliederverzeichnis.  
(5) Darüber hinaus haben die Vereinsmitglieder die ihnen gesetzlich eingeräumten Rechte.  
(6) Das Mitgliedsrecht kann nicht übertragen, vererbt und geteilt werden. Nur bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften kann die Mitgliedschaft im Rahmen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden.  
(7) Die Mitglieder erteilen ihre ausdrückliche Zustimmung zur automationsunterstützten Datenverarbeitung sämtlicher dem Verein überlassenen bzw. bekannt gegebenen Daten für die Abwicklung der im § 2 festgelegten Aufgaben und Zwecke des Vereins.        

§9 Vereinsorgane   Die Organe des Vereins sind:         
(a) die Generalversammlung (§§ 10 und 11),       
(b) der Vorstand (§§ 12, 13 und 14),       
(c) die Geschäftsführung (§ 18 und 19)       
(d) der Beirat (§15)       
(e) die Rechnungsprüfer (§ 16),       
(f) die Schlichtungseinrichtung (§ 17).      

§10 Generalversammlung  
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Kalenderjahres am Sitz des Vereines oder in einer der österreichischen Landeshauptstädte und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Einberufungsfrist statt.  
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags beim Vorstand statt zu finden. Die gewünschte Tagesordnung muss in diesem Antrag enthalten sein.  
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail zu laden.   Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand sowie in den gesetzlich und in den Statuten vorgesehenen Fällen durch die Rechnungsprüfer.    
(4) Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Das Recht, Wahlvorschläge einzubringen und Anträge zu stellen, haben alle Mitglieder.   Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche bei einem Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.   Wird ein eingereichter Wahlvorschlag oder Antrag von der Generalversammlung abgelehnt, so kann an deren Stelle mit Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sogleich ein neuer Wahlvorschlag oder ein modifizierter Antrag eingebracht und darüber abgestimmt werden.  
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.   Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.    
(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.  
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Für Beschlüsse, mit denen die Wahl, Bestellung und Aufhebung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer erfolgt sowie die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.  
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter; sind auch diese verhindert, das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Vorstandes und danach das an Jahren älteste Aktivmitglied; dies gilt im Falle einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft sinngemäß für diese vertretenden Organwalter.  
(9) Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Beschlussfähigkeit und alle sonstigen Angaben ersichtlich sind, die eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen. Das Protokoll  ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer bzw. von einem sonstigen Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.    

§11 Aufgaben der Generalversammlung  
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:  
(a) Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes des Vorstands über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines für die relevante Periode, die Gegenstand der Generalversammlung ist;
(b) Entgegennahme und Genehmigung der vom Vorstand erstellten Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Vereins samt Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer;
(c) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes, der Mitglieder des Beirates und der Rechnungsprüfer sowie der Schlichtungseinrichtung;
(d)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Vorstandes, Mitgliedern des Beirates, Rechnungsprüfern und dem Verein;
(e) Entlastung des Vorstands;
(f) Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Mitgliedsbeiträge für einfache und fördernde Mitglieder;
(g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(h) Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(i) die Entscheidung über Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages (§ 6 Abs 2) oder gegen einen Ausschluss eines Mitgliedes (§ 7 Abs 4);
(j) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.         

§12 Vorstand  
(1) Der Vorstand, dem nur einfache Mitglieder des Vereins angehören dürfen, besteht aus zumindest drei Mitgliedern und setzt sich aus dem Vorsitzenden seinem Stellvertreter und den sonstigen Vorstandsmitgliedern zusammen. Die Funktionen des Vorsitzenden, des Stellvertreters und der sonstigen Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand intern beschlossen. Die Ausübung erfolgt ehrenamtlich.          
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Sie endet jeweils mit der ordentlichen Generalversammlung für die Wahl des neuen Vorstands.     Eine Wiederwahl ist zulässig.    
(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Leitungsorgans einzuberufen. Sollten auch diese Organmitglieder handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes einfache Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.  
(4) Die Einberufung des Vorstandes erfolgt schriftlich, per Fax, per E-Mail oder mündlich durch den Vorsitzenden, in dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter. Auf begründetes Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes muss eine Einberufung des Vorstandes jederzeit binnen acht Tagen erfolgen.  
(5) Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.  
(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.  
(7) Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs 9 zu führen.  
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.  
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.   (10) Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Sollte durch den Rücktritt die Zahl der Vorstandsmitglieder unter zwei sinken, so wird der Rücktritt erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.  
(11) Der Vorstand ist befugt, einen Sekretär und sonstige Mitarbeiter zu bestellen sowie Unterausschüsse für besondere Zwecke einzusetzen. Der Vorstand hat insbesondere einen Unterausschuss für die Zertifizierung sowie einen Unterausschuss für Mitgliederangelegenheiten zu bilden. Die Organisation und die personelle Zusammensetzung von Unterausschüssen sind vom Vorstand in seiner Gesamtheit mehrheitlich zu beschließen.      

§13 Aufgaben des Vorstandes  
(1) Dem Vorstand, oder bei Einrichtung eines Präsidiums, diesem - obliegt die Leitung des Vereins, das ist die Vertretung und die Geschäftsführung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.  
(2) In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:  
a) der Bericht an die Generalversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins,
b) die Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensrechnung des Vereins innerhalb der ersten fünf Monate eines Rechnungsjahres für das vorangegangene Rechnungsjahr und Vorlage an die Rechnungsprüfer sowie die Erteilung der für die Prüfung erforderlichen Auskünfte an die Rechnungsprüfer,
c) die Vorbereitung der Generalversammlung,
d) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung,
e) die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern und
g) sämtliche sonstigen Geschäftsführungsangelegenheiten.      

§14 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder  
(1) Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertreten den Verein nach außen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.  
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw für ihn zu zeichnen oder aber zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder Arten von Geschäften, können ausschließlich von den im Absatz 1 aufgezählten Vorstandsmitgliedern in vertretungsberechtigter Anzahl erteilt werden.  
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Leitungsorgans fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.  
(4) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung.   
(5) Der Vorstand ist dem Verein gegenüber verpflichtet, diejenigen Beschränkungen einzuhalten, welche die Statuten oder die Beschlüsse der Vereinsorgane für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt haben. Dritten gegenüber ist eine solche Beschränkung aber nicht wirksam.    

§15 Beirat  
(1) Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, welcher Arbeitsausschüsse zur Erfüllung des Vereinszweckes bilden kann.  
(2) Der Beirat berät den Vorstand in der laufenden Tätigkeit, insbesondere bei der            
(a) Durchführung von Schulungen, Veranstaltungsprojekten, Seminaren und Vorträgen sowie Etablierung eines Zertifizierungsprogrammes für Turnaround-Professionals sowie Erstellung, Führung und Veröffentlichung einer Liste der zertifizierten Personen,          
(b) Initiativen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Restrukturierungen,          
(c) Schaffung gemeinnütziger Einrichtungen im Rahmen der aufgezeigten Zwecke,          
(d) Vorbereitung gemeinsamer Vermarktungsaktivitäten der Mitglieder,          
(e) breite Kommunikation und PR bezüglich der Chancen für positive Krisenbewältigung ("Krise als Chance") in der Öffentlichkeit,          
(f) Zusammenarbeit mit gesetzlichen Interessenvertretungen aller Art.          
(g) Erarbeitung eines Leitbildes sowie eines Wohlverhaltenskataloges für Mitglieder
(h) Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaft;          
(i) Internationale Zusammenarbeit;          
(j) Sponsoring;          
(k) Öffentlichkeitsarbeit und          
(m) Disziplinarangelegenheiten.    

§16 Rechnungsprüfer  
(1) Zwei Rechnungsprüfer und allenfalls zwei Ersatzprüfer werden von der Generalversammlung aus dem Kreis der einfachen, der fördernden und der Ehrenmitglieder gewählt. Rechnungsprüfer müssen keine natürlichen Personen sein. Sie müssen aber unabhängig und unbefangen sein und dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein.  
(2) Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Generalversammlung notwendig, so hat der Vorstand die Rechnungsprüfer auszuwählen und zu bestellen.  
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt des Vorstands sinngemäß.  
(4) Den Rechnungsprüfern obliegt insbesondere:
a) Die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel für jedes Rechnungsjahr sowie die Erstellung eines Prüfungsberichts innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung durch den Vorstand;
b) die unverzügliche Übermittlung des Prüfungsberichts an den Vorstand sowie die Mitwirkung am Bericht des Vorstands an die Generalversammlung.  
(5) Die Rechnungsprüfer haben darüber hinaus sämtliche anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die in §§ 21 und 22 Vereinsgesetz 2002, in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Bestimmungen zu beachten.  
(6) Das Rechnungsjahr (= Geschäftsjahr) stimmt mit dem Kalenderjahr überein.  
(7) Die Rechnungsprüfer können den Sitzungen des Vorstands beiwohnen, haben jedoch kein Stimmrecht.   (8) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.  
(9) Die gesetzlichen Bestimmungen über die Notwendigkeit zur Bestellung eines Abschlussprüfers bleiben von den Regelungen hinsichtlich der Rechnungsprüfer unberührt. Ist nach dem Vereinsgesetz zwingend ein Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser sämtliche Aufgaben der Rechnungsprüfer, die diesen nach dem Gesetz und den Statuten zukommen.    

§17 Schlichtungseinrichtung  
(1) Alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind zunächst vor der Schlichtungseinrichtung des Vereins auszutragen.    
(2) Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie wird in einem konkreten Streitfall derart gebildet, dass ein Streitteil gegenüber dem Vorstand die Schlichtungseinrichtung anruft und gleichzeitig zwei Mitglieder der Schlichtungseinrichtung schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von sieben Tagen seinerseits zwei weitere Mitglieder der Schlichtungseinrichtung namhaft. Mehrere Personen einer Streitpartei machen gemeinsam zwei Mitglieder namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder binnen weiterer 14 Tage mit Stimmenmehrheit ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung, welches rechtskundig sein muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.  
(3) Die Schlichtungseinrichtung fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.  
(4) Ziel der Schlichtungseinrichtung ist die vereinsinterne, außergerichtliche Beilegung von Vereinsstreitigkeiten unter Einhaltung eines fairen und zügigen Verfahrens, insbesondere unter Wahrung des beiderseitigen Gehörs. Zu diesem Zweck sind die Streitparteien zu einer oder mehreren mündlichen Verhandlungen zu laden.  
(5) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von drei Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung endet durch eine Einigung der Streitteile oder durch eine schriftliche Empfehlung der Schlichtungseinrichtung. Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind, entscheidet die Schlichtungseinrichtung endgültig.    

§18 Auflösung  
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.  
(2) Die Generalversammlung hat auch - soferne Vereinsvermögen vorhanden ist- über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.  
(3) Das verbleibende Vereinsvermögen ist bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes einer inländischen, gemäß der Bundesabgabenordnung gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaft privaten Rechts oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zuzuwenden, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt. Der Empfänger hat die Mittel für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.  
(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.  

§19 Schlussbestimmungen 
(1) Alle in dieser Satzung nicht vorgesehenen Angelegenheiten werden generell abstrakt durch die Generalversammlung geregelt.  
(2) Änderungen der Satzung bedürfen der Schriftform.  
(3) Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, welche der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich bestmöglich entspricht. Die Mitglieder verpflichten sich, anstelle der nicht wirksamen eine derartige wirksame Bestimmung unverzüglich neu zu beschließen.  
(4) Für diesen Verein gilt das Vereinsgesetz 2002 in der jeweils gültigen Fassung.    
Wien, am 1.3.2006

Satzungsänderung am 28.10.2008

ReTurn ist das unabhängige Experten-Forum für Restrukturierungen, Sanierungen und Turnarounds. Dadurch gibt es erstmalig auch in Österreich eine Plattform, auf der sich Restrukturierungsmanager, Banker, Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater, Investoren und Rechtsanwälte professionell mit dem Thema Restrukturierung befassen.

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